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DAS FORUM FÜR SAMMLER & INTERESSIERTE
unter dem Dach der
Deutschen Gesellschaft für Heereskunde e.V.
 
 
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Abdank

(Moderator)

Ich mach´s kurz: Bin ich zu pingelig, wenn es mich aufregt dass ein Auktionshaus im Titel des Loses "2. Hälfte 17. Jhdt." nennt und in der Beschreibung dann "Aufwendige Sammleranfertigung"?
Wobei mich die Beschreibung "aufwendig" auch stört. Man könnte das Schwert von Conan dem Barbaren auch sehr aufwendig produzieren, das macht es nicht historisch/er.

Schreibt mir gerne eure Meinungen zu Losbeschreibungen. lachen

08.06.23, 20:36:06

Ulan13

(Mitglied)

Ja, ich sehe das genauso! Habe besagtes Los auch gesehen. Schon im Titel hat zu stehen, daß es sich um eine Replik handelt, etwa "Sammleranfertigung im Stile des 17. Jhd...". Alles andere ist, 'Tschuldigung, Beschiß!
Darüberhinaus nervig, da ich ja beim Duchsehen der Lose die ganzen Replika sowieso ausschließe. Man klickt dann ein Los an, weil man denkt, hoppla, klasse. Und dann steht in der Beschreibung die Wahrheit. Ernüchternd und zeitraubend.
Aber Conan, der Barbar, hat es denn denn nicht gegeben...? zwinkern

Grüße vom Ulanen

08.06.23, 20:55:55

Zietenhusar

(Supporter)

Zitat von Ulan13:
Und dann steht in der Beschreibung die Wahrheit.
Wobei man beinahe froh darüber sein kann, dass es wenigstens dort beschrieben steht.

Ich bin berufsbedingt diesbezüglich schwer geschädigt. Meine Aufgabe ist es, Ausschreibungen zu bewerten. Zuerst liest man den meistens fett gedruckten Kurztext (die Überschrift), der kurz und komprimiert den gewünschten Artikel beschreibt. Darunter steht dann der Langtext (die detaillierte Artikelbeschreibung), der nicht selten etwas ganz anderes abfragt oder verwirrende Angaben enthält. Noch schlimmer ist es, wenn nur der Kurztext da steht, ohne Details. Dann sind Rätselraten und nervige Rückfragen notwendig, was nur selten zu neuen Erkenntnissen führt.

Wie auch immer, so ist gerade bei Angeboten und Auktionen seitens des Interessenten jede Menge Sach- und Fachkenntnisse der Grundstein zum "glücklichen" Kauf.

Da stellt sich mir die Frage, kann man bei irreführender Beschreibung eigentlich vom Kauf zurücktreten?

09.06.23, 04:23:43

Ulan13

(Mitglied)

Zitat von Zietenhusar:
Da stellt sich mir die Frage, kann man bei irreführender Beschreibung eigentlich vom Kauf zurücktreten?


Gute Frage! So etwas wird doch zumeist in den AGB's ausgeschlossen. (Keine Haftung für Fehler, Irrtümer vorbehalten, etc...) Die sichern sich da schon ab, denke ich. Und wenn der wahre Sacherverhalt irgendwo, sei es auch versteckt, steht, dann hat man da wohl eh keine Chance. Auf Kulanz würde ich micht nicht verlassen! Ist trotzdem nicht so schlau, denn wer kauft nach solchen Erfahrungen ein zweites Mal?

09.06.23, 10:36:54

Abdank

(Moderator)

Habe ein wenig suchen müssen, aber hier ist beispielsweise die Lage bei Hermann Historica. Bei falschen Angaben o.ä. sind die fein raus und man müsste sich mit dem "Einlieferer" streiten, wenn ich es richtig verstanden habe.

Aus den AGB´s von Hermann Historica, Abschnitt "Einlieferungsbedingungen" Punkt 3.

"Der Versteigerer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Einlieferer verlangen, sollten sich eingelieferte Objekte als unrechtmäßig erworben, insbesondere als gestohlen oder entgegen den Angaben des Einlieferers als Fälschung erweisen oder der Einlieferer in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben zu den Objekten gemacht haben. In diesem Fall hat der Einlieferer auch einen etwaig erlangten Versteigerungserlös an den Versteigerer für den Käufer zurückzuzahlen. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der eingelieferten Objekte gemachten Angaben, insbesondere zu deren Zustand, Alter, Herkunft, zur Echtheit und sonstigen Eigenschaften. Der Einlieferer haftet daher für eventuelle Sach- und/oder Rechtsmängel und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter geltend gemacht werden. Im Falle eines Rechtsstreits verpflichtet sich der Einlieferer, die anfallenden Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Kosten einer erforderlichen Begutachtung zu bevorschussen."

Ähnlich beim Dorotheum, man distanziert sich von Rechtsansprüchen wg. evtl. unkorrekter Angaben.

"Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung

§ 6.
Die Experten des DOROTHEUMS beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und
bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Diese Beschreibung
beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines
Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten
Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Dorotheum übernimmt für Angaben in diesem
Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach Maßstäben der §§1299f ABGB.
Das DOROTHEUM haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit
seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz. In allen anderen Fällen sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einbringer
ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das DOROTHEUM
erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige
sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM ebenfalls keinerlei Haftung."


und hier (etwas vage, aber immerhin):

"Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang

§ 20.
(1) Das DOROTHEUM garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit
seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den
Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der
Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt
sind unter folgenden Voraussetzungen:

Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als
wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf
bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche
Angaben des DOROTHEUMS wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen
Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück.
Bei Käufern, für die der
abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt,
dass sie das DOROTHEUM unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der
Richtigkeit hievon verständigen.
Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen
allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und
deren Abwicklung, ist das DOROTHEUM nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den
Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das DOROTHEUM berechtigt, angemessene
Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat
der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits genutzt, steht dem DOROTHEUM überdies
ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Der Einbringer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle
dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einbringer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen
dem DOROTHEUM und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits
zur sofortigen Rückstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles des vorherigen
Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an das DOROTHEUM Zug um Zug gegen
Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) Das DOROTHEUM gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter
Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten
der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten
Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die
Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche,
soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüber dem
DOROTHEUM und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte,
ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von
Mitarbeitern des DOROTHEUMS begründet sind.
(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Gewährleistung oder
sonstige Haftung."


09.06.23, 13:53:44

Ulan13

(Mitglied)

So habe ich mir das gedacht... traurig
Na ja, ein (Rechts-)streit mit dem Einlieferer ist dann auch kein Vergnügen! Und mitunter, gerade bei antiken Objekten, ist der Nachweis einer Fälschung gar nicht einfach zu führen. Zumindest sehr zeit- und geldaufwändig.
Wer kann schon VOR dem Gebot das Objekt seiner Wahl PERSÖNLICH begutachten? Mal eben nach München oder Wien zu fahren, ist ja kaum möglich. Ein bißchen Roulette bleibt so eine Auktion halt immer. Wobei man sich natürlich schon mittels Sachkunde und dann auch daraus resultierend über ein gewisses "Bauchgefühl" absichern kann. Und was die Händler betrifft, da hat man zwar ein Rückgaberecht, aber auch da ist nicht alles Gold was glänzt...
Im Zweifel kauft man den Säbel oder was auch immer halt nicht... wütend




09.06.23, 14:15:34

Abdank

(Moderator)

Zitat von Ulan13:
Ein bißchen Roulette bleibt so eine Auktion halt immer.


Sehe ich genau so und würde es erweitern um jeden Kauf einer Antiquität, auch vor Ort.
Ich war letztens in Krakau und habe mich mit einem Menschen der eine Koryphäe auf seinem Gebiet ist unterhalten (Kunsthistoriker, Händler, Kurator). Auch er ist sich manchmal überhaupt nicht sicher. Das geht sogar so weit, dass er versierte Bekannte zu Rate zieht und die gesamte Gruppe von Experten ratlos bei manchen Stücken ist, ob es denn wirklich echt ist und wenn ja ob nun aus dem Jahr 1750 oder 1850.. Man bekommt ein Gutachten für das erworbene Objekt bei ihm, aber auch dort notiert er den "worst-case", also das jüngste mögliche Alter.

Bei Gemälden kann man durchaus nicht-invasive Untersuchungsmethoden anwenden, bei Blankwaffen ist dies hingegen sehr schwierig. Selbst das Griffholz, welches man einer Radiocarbonprüfung unterziehen würde, kann theoretisch von einer alten Diele stammen und neu verarbeitet sein. Angemerkt sei, dass man dafür rund 10 Gramm Griffmaterial unwiederbringlich verlieren würde.

Meine Meinung ist, dass die Auktionshäuser bei Objekten bei denen die Experten sich nicht sicher sind, eine viel niedrigere Gebühr verlangen sollten, da das Risiko für den Käufer viel höher ist.
Selbst wenn ich mir das Objekt vor Ort anschauen kann, brauche ich oft mehr als eine Stunde um eine subjektive Sicherheit von 99% zu erreichen. Beim Kauf meines neuesten Säbels verbrachte ich an zwei Tagen je eine bis eineinhalb Stunden in denen ich das Objekt prüfte und mich parallel mit dem Händler unterhielt. Bin mir nicht sicher ob HH oder das Doro mir diesen Service leisten wollten. mit Augen rollen

09.06.23, 15:10:04

Ulan13

(Mitglied)

Dem gibt es nichts hinzuzufügen! Nicht umsonst gibt es ganze Berufszweige, die nur von Expertisen leben. Auch an den Hochschulen sind Werkstoffwissenschaftler gerne mit solchen Dingen beschäftigt. Und das trifft, wie Du schon sagtest, auf den ganzen Antiquitäten- und Kunstbereich zu.
Ein Auktionshaus kann das natürlich nicht leisten.
Wobei es schon z.T. sehr grenzwertig ist, wie schludrig so manche Beschreibung der sog. "Experten" der Auktionshäuser verfasst ist. (Und "schludrig" ist dabei noch wahrhaft freundlich formuliert!!)


09.06.23, 22:02:18

Abdank

(Moderator)

Zitat von Ulan13:
Dem gibt es nichts hinzuzufügen!


Ich wollte dieses Thema mit meiner Polemik gegen manche Zustände nicht deterministisch abschließen zwinkern

Ich bin wirklich neugierig darauf was für Gedanken andere Nutzer bei Auktionen so haben, ob es nun bei eBay, eGun, Hermann oder sonst wo ist: Ich freue mich davon zu hören wie andere Sammler die Jagd auf Sammlungsergänzungen empfinden freuen

10.06.23, 01:01:37

Zietenhusar

(Supporter)

Zitat von Abdank:
...ob es nun bei eBay, eGun, Hermann oder sonst wo...
Hier unterscheide ich stark. Bei Ebay und eGun liegt meines Erachtens die Verantwortung für den Artikel und seiner Beschreibung allein bei den Besitzern bzw. "Einlieferern". Bei Hermann, Stauffer etc. verteilt sich die Verantwortung auf den Einlieferer und dem Auktionshaus.

Zitat von Abdank:
...was für Gedanken andere Nutzer bei Auktionen so haben...

Meine Gedanken sind meistens Fragen:
1. Wie weit kann ich der Artikelbeschreibung vertrauen?
2. Bilden die Artikelfotos das ab, was ich der Artikelbeschreibung entnehme?
3. Wie kompetent sind Einlieferer und Versteigerer?
4. Ist das, was ich zuhause auspacke auch das, was ich anhand von Beschreibung und Fotos erwartet habe?

Meine Konsequenz ist, nur meinem Wissen, meiner Erfahrung und meinem Bauchgefühl zu vertrauen. Greife ich in den sprichwörtlichen Haufen, dann gebe ich mir selbst die Schuld. Bisher bin ich auch noch keinem Betrüger auf dem Leim gegangen. Oder ich habe es nicht gemerkt?!

Gruß,
Thomas

10.06.23, 05:43:39
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