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unter dem Dach der
Deutschen Gesellschaft für Heereskunde e.V.
 
 
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Zietenhusar

(Supporter)

Bestimmte Zeitepochen brachten einen vermehrten Bedarf an privat beschafften Blankwaffen, wie z.B. Kavallerie-Offizier-Interimsäbel, Kavalleriedegen M 1889 etc. mit sich.
Sich jeweils um das gleiche Modell handelnd, sollten sich die Produkte, um sich den potentiellen Käuferkreis zu eigen zu machen, von denen der Konkurrenz unterscheiden. Besondere Qualitätsmerkmale oder äußere Unterschiede waren teilweise nicht nur dem Betrachter der Waffen offensichtlich, sie wurden oftmals auch noch extra angeführt. Ich erinnere da an die Klingenaufschriften "Eisenhauer", "Eisenhauer Damast", "Echt Damast", "Damaststahl" usw. Möglicherweise befriedigte auch schon die reine Anwesendheit der Herstellerzeichen auf den Klingen, wie heutzutage bei den sogenannten Markenartikeln im Textil- oder Fahrzeugbereich. Herstellerzeichen mutierten zu Markenzeichen und erhoben, teilweise unberechtigt, Anspruch auf eine höhere Qualitätsbeschaffenheit.
Vielleicht kaufte man lieber ein Produkt von WKC als von Carl Eickhorn, eventuell war Carl Kaiser als Hersteller beliebter als z.B. Hörster, Neuhaus oder Cleff? Letztentlich veraten uns das nicht einmal die heute noch vorhandenen Blankwaffen. Beim Kauf der privaten Ausrüstung spielte nämlich der Kostenfaktor eine nicht unwesentliche Rolle. So vermittelt uns mancher Sammlerbestand den Eindruck, daß z.B. Weyersberg & Kirschbaum über ihre lange Schaffenszeit, und über ihre vielen Firmierungen hinweg, sehr beliebt gewesen sein muß. Diese Firma war offensichtlich so groß, so daß sie anhand ihrer Produktionsmenge die Preise auf eine attraktive Höhe drücken konnte (reine Spekulation!). Über die Qualität der Ware sagt das aber nichts aus.

Nun waren den äußerlichen Merkmalen der genannten Modelle Grenzen gesteckt. So sollte der Kavallerie-Offizier-Interimsäbel einen Löwenkopfknauf haben, und keinesfalls den eines Hundes oder Bären. Die Verzierungen auf den Griffbügeln waren mehr oder minder auch in bestimmte Richtungen gelenkt, auf florale Muster, Eiserne Kreuze, gekreutze Waffen usw. Einige, um bei den deutschen Staaten zu bleiben, brachten noch Wappen (z.B. Sachsen) oder Herscherinitialen (z.B. Württemberg) auf den Gefäßteilen und/oder Klingen unter. Das konnten die Hersteller nun beliebig variieren, platzieren und gegebenenfalls von der Konkurrenz abschauen. Letzteres war dem Geschäft beim Urheber/Erstanwender abträglich.
Um eine rechtliche Basis gegen das Kopieren der äußerlichen, optischen Merkmale der eigenen Produkte zu besitzen, wurden bestimmte Merkmale oder Eigenschaften geschützt, in dem man auf diese einen Musterschutz anlegte. Diese waren dann gesetzlich geschützt, was dem Hersteller berechtigte, dieses auch auf seinen Produkten bekannt zu geben.

Meines Erachtens interessant sind Klingen mit Musterschutz, aber ohne Herstellermarken.

Nebenbei, mir persönlich ist eine Klinge von Ewald Cleff allemal lieber als eine von WKC. Eine Carl Kaiser-Klinge würde ich eine von Carl Eickhorn vorziehen. Ich weiß nicht warum, aber wenn ich sie vergleiche, kommen mir bei den Klingen der "großen" Hersteller immer lieblose Massenproduktionen in den Sinn.

Zwei Beispiele aus meiner Sammlung bilde ich hier ab. Ein "Geschützt. Muster" auf der Parierstangenunterseite eines Kav.-Offz.-Interimsäbel und ein "ges. gesch." auf der Klinge eines KD89.
Ich würde mich freuen, wenn hier weitere Beispiele zusammen kämen.

Gruß,
Thomas

22.03.09, 07:05:02

Zietenhusar

(Supporter)

Qualitätsbezeichnung (keine Schutzmarke!) "EISENHAUER", auf einen "Löwenkopfsäbel" von Ewald Cleff.

22.03.09, 07:17:07

KiBuch

(verstorben)

"Geschützt" auf der Klinge eines Extra KD 89 ( 2.J.P. )


Grüße, Michael

22.03.09, 09:41:40

Zietenhusar

(Supporter)

Interessant, Michael,

hat diese Klinge ein Herstellerzeichen? Das Design ist fast identisch mit dem von mir oben erwähnten KD, nur daß die Kopfbedeckungen der abgebildeten Reiter andere sind. Pferde, Lanzen, Rahmen und "Grashalme" sind gleich.

Gruß,
Thomas

22.03.09, 09:55:23

ulfberth

(Moderator)

Den Gebrauchsmusterschutz gibt es in Deutschland seit 1891. Es gab dabei aber – wie heute auch – eine Abgrenzung gegenüber dem Geschmacksmusterschutz. Beide gehören zum gewerblichen Urheberrecht. Detaillierte Angaben dazu dürften im Internet zu finden sein, so daß ich hierauf nicht näher eingehen muß.

Beim Geschmacksmuster geht es um die (unverwechselbare) Optik des Gegenstandes, beim Gebrauchsmuster um die Handhabung und den Gebrauch. Dem Kaiserlichen Patentamt stand eine Überprüfung des angemeldeten Stückes auf Neuheit und Schutzberechtigung nicht zu. Hier erfolgte der Schutz allein durch die schriftliche Anmeldung des Teils zusammen mit Nachbildung, Abbildung etc.

Was dazu führte, daß beispielsweise reglementierte Offizier-Degen durch eine besondere Verzierung oder abweichende Stichblätter - wie beispielsweise einem doppelten Scharnier - auf einmal zu einem gesetzlich geschützten Geschmacksmuster wurden, obwohl das reine Modell vom Hersteller nicht geschützt werden konnte.
Worauf sich aber in jedem Fall der Stempel „gesetzlich geschützt“ bezieht, ist nicht immer eindeutig zu ersehen. Klingenätzungen lassen sich hierbei noch recht einfach erklären. Am Gefäß teilweise ein klappbares innere und äußere Stichblatt oder auch nur mehr oder weniger sauber ausgeführte Zierlinien sind für den heutigen (?) Betrachter nicht immer nachvollziehbar. Schwierig wird die Beurteilung auch dann, wenn keine Maßtafeln oder gesiegelten Proben vom Modell vorliegen und somit auch kein direkter Vergleich möglich ist.

Gruß

ulfberth



www.seitengewehr.de
22.03.09, 10:02:09

KiBuch

(verstorben)

Hallo Thomas,

die Klinge hat leider kein Herstellerzeichen.

22.03.09, 10:41:38

Zietenhusar

(Supporter)

Schade, denn dann hätte ich den mir vorliegenden Degen einem Hersteller zuordnen können. Es sei denn, der Inhaber dieses Geschmacksmusters hat es an andere Hersteller "verpachtet".

Anbei der Vergleich beider Klingenausschnitte. Beachtenswert sind die gleichartigen Muster rechts neben dem "ges.gesch.".

22.03.09, 11:38:46

ulfberth

(Moderator)

Wobei dieser Musterschutz in den 30er Jahren seinen Höhepunkt erreichte. Die Bezeichnung Patent-Säbel bezieht sich hier aber nicht auf einen Musterschutz, sonder allein auf die patentierte Vernietung!

Gruß

ulfberth


www.seitengewehr.de
22.03.09, 12:58:44

limone

(Super-Moderator)

Bei diesem Extra-KD:

"GES.GESCH." an gleicher Stelle und kein Hersteller.

Grüße

Carsten


     Fröhlich sein, Gutes tun, und die Spatzen pfeifen lassen...
22.03.09, 13:04:21

Zietenhusar

(Supporter)

Erläuterungen

Geschmacksmuster
Nach Reichsgesetz über Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11.1.1876 steht das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, dessen Urheber ausschließlich zu, wenn er das Muster oder Modell zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister angemeldet hat.

Gebrauchsmuster
sind Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen; sie werden nach dem Gebrauchsmusterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 geschützt, sofern sie beim Reichspatentamt angemeldet und in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen sind.

(Verlag Th. Knaur Nachf., Berlin 1932)

27.03.09, 07:04:55
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