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DAS FORUM FÜR SAMMLER & INTERESSIERTE
unter dem Dach der
Deutschen Gesellschaft für Heereskunde e.V.
 
 
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Zietenhusar

(Supporter)

Nachtrag, entsprechende Angaben aus zeitgenössischen Quellen, in für das Thema ausführlicherer, aber stark geraffter Version.

Gebrauchsmuster.
Der deutsche Gebrauchsmusterschutz gründet sich auf das Gesetz vom 1. Juni 1891, das am 1. Oktober 1891 in Kraft getreten ist. Das Gebrauchsmusterrecht gehört neben dem der Muster und Modelle (Gesetz vom 11. Januar 1876) und der Patente (Gesetz vom 7. April 1891) zu dem eigentlichen gewerblichen Urheberrecht. Die Gegenstände des Gebrauchsmusterschutzes sind regelmäßig gegenüber den Mustern und Modellen (Geschmacksmustern) abgegrenzt, nämlich hinsichtlich der Zweckbestimmung der Muster. Die Neuerungen der Geschmacksmuster sollen auf den Schönheitssinn, die der Gebrauchsmuster dagegen auf den Gebrauch hinzielen oder berechnet sein. Den Patenten gegenüber aber ist gleichfalls eine wenn auch weniger scharfe Grenze gezogen, indem einmal für gewisse Erfindungen der Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist, anderseits die sogenannten kleinen Erfindungen das eigentliche Feld der Gebrauchsmuster bilden sollen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sollen Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von deren Teilen als Gebrauchsmuster geschützt werden, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zu dienen haben. Die seit Bestehen des Gesetzes gesammelten Erfahrungen zeigen, daß einerseits Verfahren, also Herstellungs- und Arbeitsweisen jeglicher Art des Gebrauchsmusterschutzes unfähig sind, anderseits Maschinen verwickelter Bauart größeren Umfangs sowie unbewegliche Teile von Bauwerken, ferner solche Anordnungen, deren Neuheit in der Flächenmusterung besteht oder in der Benutzung andern Stoffes. Nur in Ausnahmefällen ist die Schutzberechtigung für den Ersatz eines Stoffes durch einen andern anerkannt worden.
[…]
Eine Prüfung des angemeldeten Modelles auf Neuheit und Schutzberechtigung steht der eintragenden Behörde, der Anmeldestelle für Gebrauchsmuster des Kaiserlichen Patentamts, nicht zu. Diese sorgt nur dafür, daß den formellen Anforderungen des Gesetzes sowie den über die Anmeldung von Gebrauchsmustern erlassenen Bestimmungen nebst Erläuterungen vom 22. November 1898, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 4. Jahrgang, 1898, S. 228, Genüge geschieht. Über die Grundsätze, nach denen das Amt im allgemeinen verfährt, geben die Mitteilungen der Anmeldestelle für Gebrauchsmuster a.a.O., 1. Jahrgang, 1894–95, S. 152, der Präsidialbescheid vom 25. Februar 1902, a.a.O., 8. Jahrgang, 1902, S. 119, sowie der Bericht über »Die Geschäftstätigkeit des Kaiserlichen Patentamts« im Jahre 1902, S. 217, Aufschluß, insbesondere über die Fragen der Einheitlichkeit und zulässigen Änderungen der Unterlagen der Priorität, der Bezeichnung.
Die Anmeldung eines Modelles hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Nachbildung des Modelles oder eine doppelt angefertigte Abbildung beizufügen ist. Die gesetzliche Gebühr von 15 M. ist an die Patentamtskasse zu entrichten.
[…]
Der Forderung des Gesetzes, die Anmeldung solle angeben, welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll, wird zweckmäßig durch Aufstellung eines Schutzanspruches ähnlich einem Patentansprüche nachgekommen. Hierbei ist zu beachten, daß das Patentamt bei der Fassung nicht mitzuwirken in der Lage ist, daß also der Anmelder oder sein Vertreter die wesentlichen Merkmale der Neuerung so einwandfrei wie möglich zusammenzufassen haben, weil diese Angabe für den Umfang des aus der Eintragung folgenden Rechtsschutzes von großer Bedeutung ist. Da im Gegensatz zu Patenten Gebrauchsmuster bestimmte Modelle und nicht eigentliche, einer mannigfaltigen Verkörperung fähige Erfindungen schützen, ist jedes Modell nur durch einen einzigen Anspruch zu kennzeichnen; sind mehrere Ansprüche aufgestellt, so werden bei Feststellung des geschützten Modelles deren Merkmale zusammenzufassen sein. […]
Das Gebrauchsmusterrecht ist vererblich und beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen übertragbar, außerdem im Lizenzwege verwertbar. Der Schutz des Gebrauchsmusters erlischt, wenn der Eingetragene den Verzicht auf den Schutz erklärt oder wenn nach Ablauf der ersten dreijährigen Schutzfrist nicht die Verlängerung auf weitere drei Jahre durch Zahlung der Gebühr von 60 M. bewirkt ist. Eine nochmalige Verlängerung ist nicht zulässig, so daß die längste Dauer des Gebrauchsmusters 6 Jahre beträgt.
[…]
Literatur: Kommentare von Seligsohn, 3. Aufl., Berlin 1906, Allfeld 1904, Isay 1903; Neuberg, J., Der internationale gewerbliche Rechtsschutz, Leipzig 1905.

Hans Heimann in "Otto Lueger; Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften" Band 4, Stuttgart & Leipzig 1906.

Urheberrecht.
Der deutsche Urheberschutz gründet sich auf die folgenden drei Gesetze: 1. Gesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen [...]

1. Unter das Urheberrecht an Mustern und Modellen fallen die sogenannten Geschmacksmuster: gewerbliche Muster oder Modelle, Industrieerzeugnisse, wobei Neuheit und Eigentümlichkeit Voraussetzung für die Schutzberechtigung bilden. Zweck der Neuerung muß die Anregung des Formensinnes, die Wirkung auf den Geschmack sein, z.B. die Gestaltung eines Knopfes, das Muster eines Stoffes, die Form einer Schnalle, wobei die Verwendbarkeit, der Gebrauch, praktisch nicht wesentlich ist, ohne daß es allerdings ausgeschlossen wäre, daß die geschmackvolle Form auch den Gebrauch fördert. – Der Schutz besteht in dem Recht des Verbietens unbefugter Nachbildung des Musters oder Modelles zum Zweck der Verbreitung. Der Schutz ist von der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister abhängig und steht nur dem Urheber zu, wobei die von Angestellten gefertigten Muster oder Modelle dem Inhaber der betreffenden Anstalt zukommen, falls nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gilt der Anmelder bis zum Gegenbeweise als Urheber.
[…]

Die Eintragung der Muster ist nicht zentralisiert; sie erfolgt durch die Gerichtsbehörden, und zwar durch die Amtsgerichte, und hier haben die Anmeldungen zu erfolgen. Wichtig ist die richtige Wahl der zuständigen Gerichtsbehörden, da sonst die Rechtskraft gefährdet erscheint. [...] – Die Eintragungen sind seitens der Gerichtsbehörde zu bewirken, ohne daß ihr das Recht einer materiellen Prüfung zusteht, sobald die formellen Vorschriften erfüllt sind. Hierzu ist in erster Linie die Anmeldung in Gestalt des Antrags auf Eintragung mündlich oder schriftlich zu Protokoll und die Niederlegung in Gestalt eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters und Modelles erforderlich, ferner die bestimmte Angabe, ob die Eintragung für Flächen- oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist. […] Bestimmungen über die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Nachbildung oder Verbreitung enthält das Gesetz nicht: es verweist vielmehr auf das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken usw., dessen Bestimmungen in Kraft bleiben, obgleich es durch Gesetz vom 19. Juni 1901 ersetzt worden ist.
[…]

Literatur: Dambach, O., Das Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876, Berlin 1876; Schmid, P., Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876, Berlin 1876; Derselbe, Die Entwicklung des Geschmacksmusterschutzes in Deutschland, Berlin 1876; Stephan, R., Gesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, Berlin 1897; Schanze, O., Recht der Erfindungen und Muster, Leipzig 1899; Allfeld, Ph., Kommentar zum Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876, München 1904; Kohler, J., Muster und Modelle, Berlin 1909; Derselbe, Das literarische und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz, Stuttgart 1892; Allfeld, Ph., Die Reichsgesetze, betreffend das literarische artistische Urheberrecht, München 1893; Müller, Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht, München 1901; Voigtländer, Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901, Leipzig 1901; Allfeld, Ph., Kommentar zu den Gesetzen vom 19. Juni 1901, München 1902; Kohler, J., Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht, Stuttgart 1906; Mittelstaedt,. Das neue Kunstschutzgesetz, im sächsischen Archiv für Rechtspflege 1907; Osterrieth, Der Rechtsschutz des Kunstgewerbes nach dem neuen Kunstschutzgesetz, Werkkunst 1907; Derselbe, Das Urheberrecht an Werken der bild. Künste u. d. Photographie, Gesetz vom 9. Januar 1907; Daude, P., Das Reichsgesetz betr. das Urheberrecht der bild. Künste u. d. Photographie vom 9. Jan. 1907, Stuttgart 1907; Goldschmidt, K., Das Recht der Angestellten an ihren Erfindungen, Halle a. S. 1909.

Hans Heimann In "Otto Lueger; Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften", Band 8, Stuttgart & Leipzig 1910.

27.03.09, 14:41:00

Zietenhusar

(Supporter)

Registerwesen
[…]Die Eintragungen in die Register erfolgen grundsätzlich auf Antrag, ausnahmsweise von Amts wegen. Die Anmeldungen zu Eintragungen sind in der Regel entweder persönlich bei dem Gerichte, bez. zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Registergerichts zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
[…]
Durch das Musterregister soll der Urheber eines Musters oder Modells oder dessen Erben gegen Nachbildung dieses Musters oder Modells geschützt werden. Geschützt werden nur die sogen. Geschmacksmuster, d. h. diejenigen, denen in Zeichnung, Farbe, Raumverhältnissen eine eigentümliche Gestalt zum Zwecke der Befriedigung des Geschmacks oder des ästhetischen Gefühls gegeben ist, die als Vorbilder für die Form von Industrieerzeugnissen dienen. Voraussetzung dieser Geschmacksmuster und Modelle ist aber vor allem, daß sie neu und eigentümliche Erzeugnisse (Originale) sind. Ist das Vorbild für Flächenerzeugnisse bestimmt, so wird es als Muster bezeichnet; als Vorbild für plastische Erzeugnisse heißt es Modell. Die Schutzfrist beginnt mit der Anmeldung, eventuell mit der Hinterlegung des Musters oder Modells, falls die Hinterlegung später als die Anmeldung erfolgt. Sie kann auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Ein neues Verfahren zur Herstellung von Vorbildern von Industrieerzeugnissen untersteht nicht dem Schutze des Musterschutzgesetzes. Für eine Produktionsmethode (Gebrauchsmuster) ist der Patentschutz anzurufen.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Leipzig 1908

27.03.09, 14:43:01

ulfberth

(Moderator)

Die Problematik hat zwei Weltkriege überdauert. Ohne jetzt den Bogen bis in die Gegenwart zu spannen - auch in der Nachkriegszeit war das Thema hochaktuell:

Der Rechtsschutz neuartiger Schneidwarenmuster

Im allgemeinen sind Schneidwaren Gebrauchsgegenstände oder Arbeitsgeräte, die im Gegensatz zu vielen anderen Artikeln des täglichen Bedarfs nur in geringem Maße modischen Einflüssen unterliegen. Ein Wechsel der Grundformen vollzieht sich bei den meisten Schneidwaren nur in größeren Zeiträumen, während die geschmackliche Ausgestaltung naturgemäß wandlungsfähig ist und bei einigen Artikelgruppen, so z. B. bei Tafelbestecken, bei Brieföffnern, bei Tortenhebern, Feuerzeugen und artverwandten Artikeln den hier schöpferisch Tätigen immer wieder vor neue Aufgaben stellt. Hier ergibt sich von selbst die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen der Hersteller oder Händler in rechtlicher Hinsicht gegen Nachahmungen oder Nachbildungen neu herausgebrachter Muster zweckmäßig ergreifen kann. Diese Überlegung hat ihre Berechtigung, denn im Konkurrenzkampf wird immer wieder der Versuch gemacht, fremde Arbeitsergebnisse durch Nachahmungen oder durch Anlehnung an ein eingeführtes Muster auszunutzen. Das Interesse vieler Hersteller oder Händler an der Erlangung eines wirklichen Rechtsschutzes für ihre neu entworfenen Schneidwarenmuster ist bei dieser Sachlage verständlich. Ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz wird für ein neu geschaffenes Muster in der Regel nicht erteilt werden können, da diese Schutzrechte bekanntlich nur im Falle einer Förderung der Technik, also bei Offenbarung neuer technischer Errungenschaften vergeben werden. Auch ein warenzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht in Betracht, da, wie schon an anderer Stelle vermerkt, nach geltendem Recht nur flächenmäßige Darstellungen, nicht aber plastische Gebilde, wie Bestecke, Feuerzeuge usw., als Warenzeichen eingetragen werden können. Meist werden sich die Hersteller neuartiger Schneidwaren bei Neuschöpfungen einen Geschmacksmusterschutz erwirken. Nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht von Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 steht das Recht, ein Muster oder Modell nachzubilden, sofern es neu und eigentümlich ist, ausschließlich dem Urheber zu. Der Gewerbetreibende, der die Anmeldung und Niederlegung eines bestimmten Warenmusters bei dem zuständigen Amtsgericht veranlaßt, erwirkt ohne jegliche Vorprüfung über die Neuheit und Eigentümlichkeit des hinterlegten Erzeugnisses sowie über die Richtigkeit seiner Angaben allein durch die Eintragung in das Musterregister einen Geschmacksmusterschutz. Die Schutzfrist gegen die Nachbildung beträgt 1 bis 3 Jahre, sie kann jedoch auf Antrag bis auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Hinsichtlich ihrer Höchstdauer hat sich diese Schutzfrist für die Schneidwarenindustrie in manchen Fällen als unzureichend erwiesen. Die Besteckindustrie und auch die Hersteller von Hieb- und Stichwaffen haben in vielen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Einrichtung längerer Schutzfristen, etwa von 25 oder 30 Jahren, für gewisse hochwertige und neuartige Modelle. Durch die Eintragung in das Musterregister ist die anmeldende Firma zunächst nur formell gegen Nachbildungen geschützt. Erst im Prozeß wird in eine Prüfung der Richtigkeit der bei der Anmeldung gemachten Angaben eingetreten und auch über die materielle Berechtigung des Schutzanspruches entschieden. Abgesehen davon, daß einzelne Motive eines geschützten Geschmacksmusters bei Herstellung eines neuen Musters durch einen Dritten nach geltendem Recht frei benutzt werden können, stellt das Geschmacksmusterrecht gegenüber anderen Schutzrechten, wie dem Patent- oder dem Warenzeichen, ein schwächeres Recht dar, da der Schutzanspruch im Prozeßwege oft schwer zu verwirklichen ist, eben weil im Anmeldeverfahren jede Vorprüfung fehlt. Immerhin ist die Erwirkung eines Geschmacksmusterschutzes noch das wirksamste Mittel, um ein neugeschaffenes Originalmuster gegen sklavischen Nachbau oder Nachahmungen bzw. bedenkliche Annäherungen zu schützen. Der verantwortungsbewußte, seriöse Hersteller oder Händler wird es ablehnen, neuartiges Schneidwarenmuster, das ein anderer geschaffen hat, zu kopieren, gleichgültig, ob für dieses neue Geschmacksmuster Schutzrecht erwirkt worden ist oder nicht.

Es gibt so viele Moderne Nagelpflegegeräte Möglichkeiten, eine Ware geschmacklich auszugestalten und in ihrer Formgebung abzuwandeln, daß es jedem bei gutem Willen möglich sein dürfte, eigene Wege zu gehen und sich nicht an fremde Arbeitsergebnisse auch nur anzulehnen. Zudem stehen in der Praxis, namentlich im Solinger Industriegebiet, genügend, Graveure, Ziseleure und andere Kunsthandwerker zur Verfügung, die gerne bei der Gestaltung eines neuen Schneidwarenmusters, insbesondere eines neuen Besteckmusters, mitwirken werden.

Mit der interessanten Frage, ob ein neuartiges Tafelbesteck Kunstschutz und ferner auch allgemeinen Wettbewerbsschutz gegen Nachbildung beanspruchen kann, hat sich einmal das Reichsgericht in einem Urteil vom 18. Mai 1940 eingehender auseinandergesetzt. Eine Besteckfabrik hatte damals ein neuartig geformtes und verziertes, billiges Besteckmuster aus rostfreiem Stahl geschaffen und auf den Markt gebracht. Ein Musterschutz war für das Besteck, das auch keinerlei Firmenzeichen trug, nicht erwirkt worden. Ein Konkurrenzbetrieb hatte daraufhin ein in den Umrissen und Ausmaßen gleiches Besteck aus rostfreiem Stahl in billiger Preislage herausgebracht. Die erste Besteckfabrik klagte daraufhin gegen die andere mit der Behauptung, diese habe das von ihr geschaffene neuartige Besteck bewußt nachgemacht. In dem Prozeß beanspruchte die Klägerin für ihr Besteck die Eigenschaft von Erzeugnissen des Kunstgewerbes, die nach dem Gesetz vom 9. Januar 1907 bzw. 22. Mai 1950 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie Kunstschutz genießen und nicht ohne weiteres nachgebildet werden dürfen. Ferner hatte sich die Klägerin auch noch darauf berufen, daß die genaue Nachbildung eines nicht besonders geschützten aber doch neuartigen Besteckmusters auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Verstoß gegen § 1 des Wettbewerbsgesetzes) verstößt. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das Reichsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung das Vorliegen eines Kunstwerkschutzes verneint, weil die Bestecke der klagenden Firma zwar kennzeichnende Eigenart und geschmackliche Wirkung besäßen, ihre Gesamterscheinung und Einzelausgestaltung aber doch nicht einen solchen ästhetischen Gehalt aufwiesen, daß von Kunst gesprochen werden könne. Selbst hochwertige Edelmetallbestecke werden also im allgemeinen keinen Kunstschutz beanspruchen können.


Quelle: Franz Kurek und Werner Kleine; Schneidwaren – Ein Fachbuch für die Praxis, insbesondere für den Nachwuchs. Solingen 1951.


www.seitengewehr.de
28.03.09, 00:09:53

Zietenhusar

(Supporter)

Anbei Fotos eines kaiserlichen Marine-Offiziersäbel,

welcher auf dem Gefäß mit "ges. gesch." gekennzeichnet wurde, um festzuhalten, daß das Design desselben geschmacksmustergeschützt war. Die auffälligste Besonderheit ist der nicht durchbrochene Korb. Weiterhin die Form und Anordnung der Gefäßverzierungen.

Die Steckrückenklinge mit Schör besteht aus Damaststahl, was auf derselben nicht besonders erwähnt wurde. Erwähnt wird auf dem Klingenrücken aber der Firmenname "L.H. Berger Collani & Co". Diese Firma war Hoflieferant für militärische Uniformen und Effekten, mit Sitz in Kiel und Berlin.
Nicht anzunehmen ist, daß es sich um den Hersteller handelt. Viel eher wird es der Händler der Waffe gewesen sein. Ob diese Firma der Inhaber des Geschmacksmusters war, kann von mir vorerst nicht geklärt werden. Möglich ist es, daß der Hersteller die Waffe nach den Vorgaben des Händlers fertigte, und somit nach dessen Geschmacksmuster. Das ist aber nur eine Theorie.

Großen Dank gilt an dieser Stelle Linda und Pierre aus Oklahoma City, für die freundliche Erlaubnis zur Nutzung der Fotos.

18.04.09, 07:29:11

Zietenhusar

(Supporter)

weitere Details

18.04.09, 07:47:32

Zietenhusar

(Supporter)

Nach >> dieser Abbildung folgen weitere mit dem Hinweis auf Musterschutz. Es ist deutlich, daß es hierbei um die geschmackvolle Art der Gefäßverzierungen geht.

Gruß,
Thomas

03.05.09, 07:24:27

mario

(Administrator)

"GESCHÜTZT.MUSTER" mit Hersteller
Gruß Mario


123
05.10.10, 17:36:08
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