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Murat

(Mitglied)

Westfälisches Altpapier
Ich habe da ganz unten im Schrank auch noch etwas gefunden, was eventuell das Westfalenherz erfreuen könnte.
Die Entschlüsselung des Textes verwirt überlasse ich gerne den kompetenteren Foristen Pause

Gruß

Murat

02.11.16, 09:31:29

limone

(Super-Moderator)

Wenn ich richtg lese:

"Auszug aus dem Taufregister bei hiesiger Garnisonkirche"; nach dem Siegel wohl Braunschweig.

Danke für's Zeigen!

Carsten


     Fröhlich sein, Gutes tun, und die Spatzen pfeifen lassen...
02.11.16, 10:17:02

Murat

(Mitglied)

Westfälisches Altmetall

Aus der Schublade kam auch noch etwas westfälisches zum Vorschein, hier allerdings aus Metall.

Gruß

Murat

02.11.16, 12:18:41

limone

(Super-Moderator)

Königliches Dekret vom 17ten Junius 1809, welches zur Belohnung der Unterofficiers und Soldaten, die durch ihr Betragen und ihre Tapferkeit sich ausgezeichnet haben, eine goldene und silberne Medaille stiftet.

Wir Hieronymus Napoleon,
von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen, König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.

Haben, in Erwägung, daß es das wirksamste Mittel ist, in Unserer Armee die gute Stimmung und den edlen Geist, wovon sie seit ihrer ersten Entstehung sich beseelt gezeigt hat, zu unterhalten und zu vermehren, wenn Wir diejenigen Unterofficiers und Soldaten, welche durch ein musterhaftes Betragen und geprüfte Treue, oder durch vorzügliche Tapferkeit oder durch besondere Vaterlandsliebe sich hervorgethan haben, belohnen und auf eine ausgezeichnete Weise der öffentlichen Dankbarkeit und der Achtung ihrer Mitbürger empfehlen;

Verordnet und verordnen:

Art. 1.
Einem jeden Unserer Unterofficiers und Soldaten, welcher durch ein Conseil, das Wir zu dem Ende anordnen und worin Wir selbst den Vorsitz führen werden, einer solchen Auszeichnung würdig wird erkannt werden, soll eine Ehren-Medaille in Gold oder Silber zuerkannt werden. Gedachte Medaille soll ihm, in Unserm Namen, durch einen unserer General-Officiers, in Gegenwart des ganzen Corps, zu welchem er gehört, übergeben werden und von einem Patente begleitet werden, worin die Ursachen, wegen welcher sie ihm bewilligt wird, angeführt sind.

Art. 2.
Die Ehrenmedaille soll auf der Vorderseite zwei kreuzweise gelegte Degen und auf der Rückseite die Inschrift haben:
„T a p f e r k e i t    u n d    g u t e s    B e t r a g e n.“
Sie soll auf der linken Brust, in der Höhe des dritten Knopfloches, an einem blauen weißgeränderten Bande, breit 16 Linien oder 36 Millimeter, getragen werden.

Art. 3.
Die silberne Medaille kann jedem Unterofficier und Soldaten zuerkannt werden, dessen Betragen während zehn Dienstjahren musterhaft war. Diese zehn Jahre werden aber bei solchen nicht erfordert, welche im Kriege durch eine ausgezeichnete Tat sich hervorgethan haben.
Die goldene Medaille kann nur nach dreißig Dienstjahren zuerkannt werden, wovon jedoch gleichfalls der Fall einer ausgezeichneten That im Kriege, welche einer solchen Belohnung würdig gefunden wird, ausgenommen bleibt ...

Art. 4.
Jeder Unterofficier und Soldat, welcher die silberne Medaille erhalten hat, bekommt, außer seinem Solde, eine jährliche Pension von fünfzig Franken, und der, welcher die goldene Medaille sich erwarb, von hundert Franken. ...

Art. 5.
Niemand kann der Ehren-Medaille und des damit verbundenen Gehaltes anders beraubt werden, als durch ein Urtheil.

Art. 6.
Den mit der Medaille gezierten Unterofficiers und Soldaten sollen bei ihrem Tode militairische Ehren erzeigt werden, es sey nun bei ihrem Corps, oder in jedem Platze oder Cantonnement, wo sie versterben. Diese Ehrenbezeugungen sind auf folgende Art festgesetzt:
Ein Soldat, der die silberne Medaille trug, erhält die Ehrenbezeugungen, welche den Unterofficiers gebühren. Ein Unterofficier oder Soldat, der die goldene Medaille hatte, erhält die Ehrenbezeugungen, welche einem Lieutenant zukommen.

Art. 7.
Die Ehren-Medaillen derjenigen, welche bey ihren Fahnen sterben, sollen ihren Gemeinden zugeschíckt werden, um daselbst in der Kirche mit einer Inschrift aufgehängt zu werden, welche den Namen, die Tugenden und die Thaten des Verstorbenen dem Andenken aufbewahrt. ...“

Aus: Bulletin des lois du Royaume de Westphalie / Bülletin der Gesetze des Königreichs Westphalen, 1809, 2. Theil, No. 30, S. 417-419.


Ein ähnliches Motiv wie auf der Medaille findet sich auch auf den Parierstangenlappen kurhessischer Offiziersäbel um 1820 - Vielleicht hatte sich das Bild als Synonym für Tapferkeit eingeprägt.


Grüße

Carsten


     Fröhlich sein, Gutes tun, und die Spatzen pfeifen lassen...
03.11.16, 10:19:36
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