Aus dem
"Handbuch für die Einjährig-Freiwilligen sowie für die Reserve- und Landwehr-Offiziere der Feldartillerie"
Bearbeitet von Wernigk (Hauptmann und Batteriechef im 2. Badischen Feldartillerie-Regiment Nr. 80)
Verlag: Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 1895
Dreiunddreißigster Abschnitt. Behandlung der Handwaffen.
Allgemeine Bestimmungen.
(Randnummer 365) Es darf unter allen Umständen nur verlangt werden, daß die Handwaffen rein von Schmutz, Nässe und Rost sind. Ein weitergehendes Putzen und Blankmachen der Stahl- und Eisentheile ist verboten, somit ein scharfes Putzen der Waffen, selbst wenn sie stark verrostet sein sollten, niemals zulässig. Es dürfen ferner nur die vorgeschriebenen Reinigungsmittel verwendet werden.
Läßt sich der Rost nicht in der unten angegebenen Art entfernen, so sind die Waffen dem Waffenmeister zu übergeben.
Herstellung und Ausbesserungen dürfen nur vom Waffenmeister ausgeführt werden; etwaige Fehler (Fehlen von Schrauben ec.) sind daher sofort zu melden.
Das Tragen von mehr als 2 Revolvern durch einen Mann, sowie das Tragen des Revolvers am Haken des Säbelkoppels ist verboten.
I. Blanke Waffen.
A. Untersuchung und Reinigung.
(Randnummer 366) Das Seitengewehr ist täglich auf Rost, wie auf Fehlen kleinerer Stücke (Schrauben, Stoßleder ec.) zu untersuchen und hierbei Klinge, Gefäß, Scheide erst mit einem trockenen Lappen, dann alle Eisentheile mit einem leicht gefetteten Wollenlappen so abzuwischen, daß sich ein Fetthauch bildet; zu starkes Einschmieren ist verboten; die Klinge ist beim Abwischen in der freien Hand zu halten, nicht mit der Spitze aufzusetzen. Durch Feuchtigkeit beschlagene Waffen erst abwischen, wenn sie die Wärme des Reinigungsraumes angenommen haben. Rost möglichst bald mit heißem Oel oder Fett einfetten; nach einigen Minuten abwischen, bis der Rost entfernt ist. Wenn dies nicht gelingt, so kann Oel und Holzkohlenstaub benutzt werden. Hierbei dürfen Verbiegungen nicht vorkommen, daher die Klinge der ganzen Länge nach auf eine Unterlage legen. Nach Entfernung des Rostet gebliebene Flecke sind als unschädlich zu belassen.
Die Messingtheile der im Gebrauch befindlichen Seitengewehre sind blank zu halten. Scheidenbeschläge nur bei vollständig eingesteckter Klinge putzen.
Ist Wasser in die Scheide gedrungen, so wird dieselbe mit dem Mundblech nach oben in der Sonne (Lederscheiden nur an der Luft) oder in einem erwärmten Zimmer (Lederscheiden nicht zu nahe am Ofen) zum Trocknen aufgehängt. Wenn irgend möglich, müssen die Scheiden völlig trocken sein, ehe die Klingen eingesteckt werden.
Die Holzspäne dürfen zum Trocknen aus den Artilleriesäbeln nur unter Aufsicht herausgenommen werden (möglichst durch den Waffenmeister). Die Mundblechschraube muß dabei mit dem Schraubenzieher gelöst werden. Von Zeit zu Zeit sind die Holzspäne, nachdem der Schmutz ec. mit feuchten Lappen entfernt und sie wieder trocken geworden sind, mit reinem Leinöl einzureiben.
Reinigungsmittel: Fett und Oel müssen völlig rein, das Fett weder gesalzen noch ranzig sein, das Oel nicht zu den trocknenden Oelen, wie Leinoel ec., gehören.
Zur Untersuchung der Oele und Fette auf Säuren empfiehlt es sich, Lackmuspapier anzuwenden; dasselbe darf sich, etwa 1/2 Stunde in das betreffende Oel oder Fett gelegt, nicht roth färben.
Aufs Strengste verboten sind: Sand, Putzstein, Ziegelmehl, Schmirgelpapier, Putzfette ec., sowie das Einklemmen der Klinge zwischen Thür und Angel ec., endlich das Reinigen oder Putzen durch Hin- und Herziehen langer Tuch-, Leder- oder Bandstreifen.
B. Aufbewahrung der im Gebrauch befindlichen Waffen.
Die Klinge des Seitengewehrs bleibt in der Scheide, ist deshalb nach jedem Gebrauch abzuwischen und leicht einzufetten. Die Klinge des Säbels hängt im Schrank neben der Scheide.