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jaeger7-de

(Mitglied)

Moin !

hier mal ein neues Foto, dass ich erwerben konnte...

...es zeigt den Gefreiten Braun der III. Compagnie des Magdeburgischen Jäger Bataillons No. 4, aufgenommen im Atelier Zugehoer in Naumburg /Saale.

Die Aufnahme ist leider nicht datiert, ich würde sie aber in die 1890er Jahre verorten.

Interessant ist besonders die Kapitulanten-Troddel, hier wohl ein Eigentumsstück in "offiziermäßger" Ausführung mit geschlossener Quaste.

Der Gefreite Braun war also ein freiwillig längerdienender Jäger - eine Voraussetzung um z. B. eine Anstellung im staatlichen Forstdienst zu erhalten.

Falls jemand eine solche Troddel im Original hat, könnte er sie hier ja mal einstellen...(oder mir anbieten lachen )

Gruß

jaeger7-de


Suche "alles" mit Bezug zur Jägertruppe in Preußen, Sachsen, Mecklenburg etc. (Nur keine Bayern !)
03.04.12, 11:53:41

ulfberth

(Moderator)

Die Forstdienstanwärter traten nach einer einjährigen Lehrzeit und einjährigem Besuch einer Forstlehrlingsschule in ein Jäger-Bataillon ein und wurden nach 3 Jahren (Einjährig-Freiwillige 1 Jahr) zur Reserve beurlaubt. Ob der hier abgebildete Kapitulant auch dazu gehört - möglich.


Kapitulation (Dienstverpflichtung) heißt im deutschen Heere die Eingehung der Verpflichtung zu einer längern als der gesetzlichen Dienstzeit, im allgemeinen nur für Leute angängig, die Aussicht geben, als Unteroffiziere dem Dienst wesentlichen Nutzen zu bringen.

Durch Abschluß der Kapitulationsverhandlung zwischen dem Kapitulanten einer- und der Truppe (Regiment etc.) anderseits wird das Anrecht auf das Kapitulationshandgeld (100 Mk.), die Kapitulantenzulage zur Löhnung, Umzugskosten bei Versetzung und das Eigentumsrecht an ausgetragenen Kleinbekleidungsstücken erworben.

Die K. ist aufzuheben: bei schlechter Führung, Ehrenstrafen, Freiheitsstrafen über sechs Wochen und nach Übereinkunft mit Rücksicht auf häusliche Verhältnisse. Wird ein Kapitulant 4 Jahre weder gerichtlich mit Freiheitsstrafe noch disziplinarisch mit Arrest bestraft, so sind alle vor dieser Zeit erlittenen Disziplinarstrafen zu löschen.

Nach der ersten K. erfolgt meist jährliche Erneuerung, diese fällt nach dem 12. Dienstjahre weg, und die Entlassung kann dann nur noch mit Zustimmung des Kapitulanten erfolgen.

- »Besoldungsvorschrift für das preußische Heer im Frieden vom 10. März 1898«;
- v. Wenckstern, Der Kapitulant (3. Aufl., Minden 1898)
- Fircks, Taschenkalender für das Heer (Berl. 1905). S. Dienstprämie, Militärversorgung.


Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Leipzig 1907.



www.seitengewehr.de
03.04.12, 12:08:10

Clouseau

(Mitglied)

Wunschgemäß hier das Bild einer preußischen Kapitulantentroddel für Jäger in der Ausführung als Kammerstück.

Siehe H. Kreutz, „Portépées, Seitengewehrtroddeln…“, 1993, Tafel 15.

Kreutz weist in seiner Einleitung auf S. 4 darauf hin, dass in einigen Quellen ausgesagt wird, dass der Knopf bei diesen Troddeln grün sein soll. Er führt jedoch zeitgenössische amtliche Reglements an, nach denen der Knopf derjenige der Unteroffizier-Troddel ist und hat sich in seinem Werk folgerichtig auch für die Darstellung dieser Version entschieden. Genauso ist es aber beim vorliegenden Exemplar.


10.03.19, 16:55:58
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